Satzung des Fördervereins Jugendfußball
       

§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung des Jugendfußballs beim 1. FC Passau 1911 e.V.“

§ 2 Zweck

a. Der Verein erfüllt seinen Zweck (Förderung des Jugendfußballs) durch ideelle und finanzielle Förderung (der Jugendfußballabteilung) des als gemeinnützig anerkannten Sportvereins 1. FC Passau 1911 e.V.

b. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein). Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe vom Mitteln an die Jugendfußballabteilung des 1.FC Passau e.V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainings- und Ferienlager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

c. Der Verein unterstützt die vom 1. FC Passau verfolgte Persönlichkeitsentwicklung und Erziehung im Rahmen des Sports durch:
-Organisation von Jugendsportveranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene.
-Austausch mit ausländischen Sportorganisationen, Sportvereinen und Sportlern.

d. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

e. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

f. Vereinsämter sind Ehrenämter.

g. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker gleiche Rechte ein.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Jugendfußballabteilung des 1. FC Passau als steuerbegünstigte Einrichtung verwendet.

§ 4 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Passau.

§ 5 Eintragung

Der Verein ist ins Vereinsregister des Amtsgerichts Passau einzutragen. Nach erfolgter Eintragung wird der Name mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.) versehen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins (§ 2) bekennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate vor Jahresschluss.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mindestbeiträge erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Zu jeder Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche schriftlich einzuladen. Dabei muss die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung ist, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind nur die volljährigen Vereinsmitglieder.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

• einer/einem 1. Vorsitzenden
• einer/einem 2. Vorsitzenden
• einer/einem 3. Vorsitzenden

und zwei Beiräten.

Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 12 Vertretungsbefugnis

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende.
Alle drei Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.

§ 13 Abstimmungen

Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 14 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 15 Verfahrensbestimmung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sie kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 16 Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

§ 17 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Diese haben die Richtigkeit der Buchungen und Belege, nicht jedoch die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben zu überprüfen.

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19 Amtsdauer

Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl von Vorstand und Kassenprüfern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 Niederschrift

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer in eine vom Versammlungsleiter zu unterzeichnenden Niederschrift festzuhalten.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Errichtung und Verabschiedung auf der Gründungsversammlung in Kraft.

§ 22 Auflösung / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

a. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

b. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins ausschließlich an den „1. FC Passau 1911 e. V.“, zu überweisen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendfußballabteilung zu verwenden hat. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.